Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
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- Gläubiger
- Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
- Wer ist am Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beteiligt?
- Wann kommt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Einsatz?
- Was kann mit einem PfÜB gepfändet werden?
- Wie ist ein PfÜB aufgebaut?
- Wie funktioniert ein PfÜB?
- Was unterscheidet den PfÜB von der Drittschuldnererklärung?
Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) ist ein offizielles Dokument aus der Zwangsvollstreckung. Es dient dazu, offene Geldschulden einzutreiben. Der PfÜB wird immer von einem Vollstreckungsgericht erlassen.
Der PfÜB besteht aus zwei Teilen, die eng zusammenhängen:
Pfändungsteil: Eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten wird beschlagnahmt.
Überweisungsteil: Die gepfändete Forderung wird dem Gläubiger zugesprochen. Die Stelle, die dem Schuldner das Geld schuldet (der Drittschuldner), muss es direkt an den Gläubiger zahlen.
Der PfÜB ist das zentrale rechtliche Werkzeug, um Forderungen zwangsweise zu übertragen.
Wer ist am Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beteiligt?
Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind stets drei Hauptparteien involviert: der Gläubiger, der Schuldner und der Drittschuldner.
Wer stellt einen PfÜB aus?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird vom Vollstreckungsgericht ausgestellt. Das Vollstreckungsgericht ist eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts am Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners.
Die Aufgabe des Gerichts ist es, die formalen Voraussetzungen zu prüfen. Dazu gehört das Vorliegen eines gültigen Vollstreckungstitels. Nur das Gericht kann den PfÜB erlassen und damit die Pfändung amtlich anordnen.
Wer kann einen PfÜB beantragen?
Nur der Gläubiger kann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Der Gläubiger ist die Person oder das Unternehmen, die/das Geld vom Schuldner fordert.
Um den PfÜB zu beantragen, muss der Gläubiger zwingend einen Vollstreckungstitel besitzen. Ohne diesen Titel ist keine Zwangsvollstreckung möglich. Der Antrag wird schriftlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht eingereicht.
Wann kommt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zum Einsatz?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt zum Einsatz, wenn ein Schuldner eine Geldschuld nicht freiwillig begleicht. Er ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, um offene Forderungen durchzusetzen.
Wann wird ein PfÜB erlassen?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird erlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Gläubiger hat den Antrag beim Vollstreckungsgericht gestellt.
Es liegt ein wirksamer Vollstreckungstitel vor (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid).
Dieser Titel wurde dem Schuldner bereits zugestellt.
Der Titel ist mit einer amtlichen Vollstreckungsklausel versehen.
Sind alle diese Punkte erfüllt, erlässt das Gericht den PfÜB. Dieser Schritt markiert den Beginn der Forderungspfändung.
Was kann mit einem PfÜB gepfändet werden?
Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss können ausschließlich Geldforderungen und bestimmte andere Vermögensrechte gepfändet werden, die der Schuldner gegen Dritte hat. Man spricht hier von der Forderungspfändung.
Wichtig: Sachwerte, wie Möbel oder Fahrzeuge, können nicht über einen PfÜB gepfändet werden. Hierfür ist der Gerichtsvollzieher zuständig.
Welche Arten von Forderungen können betroffen sein?
Grundsätzlich können die meisten Geldforderungen des Schuldners gegen andere Personen oder Unternehmen gepfändet werden. Die häufigsten Arten sind:
Lohn und Gehalt: Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (Lohnpfändung). Hier gelten strenge Pfändungsfreigrenzen.
Guthaben bei Banken: Ansprüche gegenüber dem Kreditinstitut (Kontopfändung).
Mietkautionen, Versicherungsansprüche und Sozialleistungen (soweit pfändbar).
Beachte bitte: Ein Teil des Einkommens oder des Guthabens ist gesetzlich unpfändbar. Dies soll das Existenzminimumdes Schuldners sichern.
Wie ist ein PfÜB aufgebaut?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss klar und standardisiert aufgebaut sein. Er ist ein amtliches Formular, das alle Details zur Pfändung und zur Überweisung der Forderung rechtsicher festlegt.
Welche Angaben enthält ein PfÜB?
Der PfÜB muss zwingend folgende Informationen enthalten:
Die Beteiligten: Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner.
Der Vollstreckungsgrund: Genaue Bezeichnung des Vollstreckungstitels.
Die Summe: Die genaue Höhe des gesamten Pfändungsbetrages (Hauptforderung, Zinsen, Kosten).
Die Anordnung der Pfändung: Die formelle Erklärung des Gerichts, dass die Forderung gepfändet ist.
Die Anordnung der Überweisung: Die Anweisung, dass der Drittschuldner das Geld direkt an den Gläubiger zahlen muss.
Gerichtsangaben: Angaben zum erlassenden Vollstreckungsgericht und das Aktenzeichen.
Wie unterscheidet sich der Aufbau je nach Art der Pfändung?
Der offizielle Aufbau des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist immer identisch. Die Unterschiede liegen in der spezifischen Beschreibung der Forderung:
Kontopfändung: Die gepfändete Forderung wird als Guthabenanspruch gegen das namentlich genannte Kreditinstitut (Bank) beschrieben.
Lohnpfändung: Die gepfändete Forderung wird als Lohn- und Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeberbeschrieben. Hier sind zusätzliche Formulare für die genaue Berechnung der Pfändungsfreibeträge notwendig.
Die Grundstruktur des PfÜB bleibt in beiden Fällen gleich.
Wie funktioniert ein PfÜB?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein formalisierter Ablauf, der dafür sorgt, dass das Geld den Weg vom Drittschuldner zum Gläubiger findet.
Wie wird ein PfÜB wirksam?
Die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses tritt in dem Moment ein, in dem das Dokument dem Drittschuldner offiziell zugestellt wird.
Zustellung an den Drittschuldner: Dies ist der entscheidende Zeitpunkt. Ab der Zustellung ist die Pfändung vollzogen.
Folge für den Drittschuldner: Er darf die gepfändeten Beträge nicht mehr an den Schuldner auszahlen. Er muss sie für den Gläubiger zurückhalten oder an diesen abführen.
Folge für den Schuldner: Mit der Zustellung an den Drittschuldner verliert der Schuldner die Befugnis, über die gepfändete Forderung zu verfügen.
Die Zustellung an den Schuldner selbst erfolgt in der Regel kurz darauf.
Wie lange gilt ein PfÜB?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gilt so lange, bis die Schulden vollständig getilgt sind. Das bedeutet:
Der PfÜB bleibt so lange aktiv, bis der Gläubiger seine gesamten Forderungen (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) erhalten hat.
Bei einer Lohnpfändung erfasst der PfÜB auch alle künftigen, pfändbaren Lohnzahlungen (Dauerwirkung).
Sobald der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt, verliert der PfÜB seine Wirkung.
Wo wirkt ein PfÜB?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entfaltet seine Wirkung direkt beim Drittschuldner. Er ist die zentrale Stelle der Zwangsvollstreckung.
Bei einer Lohnpfändung wirkt der PfÜB in der Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers.
Bei einer Kontopfändung wirkt er in der Zahlungsabteilung des Kreditinstituts.
Die gerichtliche Anordnung richtet sich unmittelbar an den Drittschuldner.
Was unterscheidet den PfÜB von der Drittschuldnererklärung?
Diese Dokumente gehören zur gleichen Zwangsvollstreckung, haben aber unterschiedliche Funktionen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist der Befehl vom Gericht, eine Forderung zu pfänden.
Die Drittschuldnererklärung ist die Antwort des Drittschuldners (z. B. der Bank oder des Arbeitgebers) an den Gläubiger.
Der Drittschuldner muss in dieser Erklärung mitteilen, ob er die Forderung des Schuldners anerkennt und ob bereits andere Pfändungen vorliegen.
Die Drittschuldnererklärung ist also die Auskunft, die der Gläubiger benötigt, um zu wissen, wie erfolgreich die Pfändung ist.